Mindestlohngesetz - MiLoG rechtssicher anwenden


Seit erstmaliger Einführung des Mindestlohngesetztes – MiLoG zum 11.08.2014 hat die Rechtsvorschrift diverse Änderungen erfahren.

Ministerielle Erlasse sollten zur Klarstellung von Einzelsachverhalten beitragen.

In der Praxis ergeben sich jedoch noch immer Problem mit der Umsetzung des § 17 MiLog.

Dieser regelt die Erstellung und Bereithaltung von Dokumenten, regelt mithin die Aufzeichnungspflichten für den Arbeitgeber und gibt Fristen vor.

Ausnahmen vom Mindestlohn und Einkommensgrenzen, welche wiederum von den Aufzeichnungspflichten befreien, sind einerseits klar definiert, werden aber durch Einzelfallentscheidungen der zuständigen Gerichte wieder relativiert bzw. zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden.

Nachdem in einer „Gewöhnungsphase“ bei Verstößen durch die Arbeitgeber von Sanktionen weitgehende abgesehen wurde, wenden die Aufsichtsbehörden nun den § 21 MiLog konsequent an.

Die im § 21 MiLog genannten Bußgeldvorschriften können zu empfindlichen Geldbußen bis zu 500.000 € führen.

Wir informieren hierzu gerne persönlich in einem Beratungsgespräch.